Die Fachsparte Wasserball hat im Umlaufverfahren gemäß § 12 Abs. 9 der DSV Satzung folgende Änderungen der Wettkampfbestimmungen – Fachteil Wasserball in Form der jeweils betroffenen Neufassungen beschlossen, wobei die jeweiligen Veränderungen (mit Ausnahme von Streichungen) zur Verdeutlichung fett kursiv hervorgehoben sind:
§ 302 Ligeneinteilung
(1) In den Landesgruppen (LGr), Landesschwimmverbänden (LSV) und deren Gliederungen soll eine ständige Ligeneinteilung mit Auf- und Abstieg eingerichtet werden. Soweit dies nicht möglich ist, sind Rundenspiele nach Bedarf von dem zuständigen Fachwart
auszuschreiben.
(2) […]
(3) Das Spielen von mehreren Mannschaften eines Vereins in der gleichen Liga ist unzulässig. Ausnahmen in der untersten Liga können in begründeten Fällen vom zuständigen Fachwart genehmigt werden.
(4) […]
§ 303 Spielsysteme
Spiele können nach folgendem Systemen ausgetragen werden:
Rundensystem:
Die Mannschaften spielen mindestens einmal gegeneinander.
Turniersystem:
Ein Turnier ist eine in sich geschlossene Veranstaltung während eines kurzen Zeitraumes (meistens Wochenende). Es müssen mindestens drei Mannschaften beteiligt sein. Es muss ein Turniersieger ermittelt werden. Jede Mannschaft spielt gegen jede. Alle Spiele finden auf demselben Spielfeld statt. Ausnahmen bedürfen der Bestätigung des Abteilungsleiters Wettkampfsport Wasserball des DSV bzw. des zuständige Fachwart. […]
§ 305 Runden
(1-6) […]
(7) Der LA gibt sich unter einem vom ihm zu bestimmenden Logo eine Geschäftsordnung, die jedoch in ihrer Struktur im Rahmen eines Kompetenz- und Geschäftsverteilungsplans der Abteilung Wettkampfsport Wasserball des DSV unterliegt und durch Beschluss der Abteilung Wettkampfsport Wasserball des DSV mit diesem abgestimmt sein muss.
(8) Für jede Mannschaft, die an einer Runde teilnimmt, hat der Verein einen Schiedsrichter zu melden; andernfalls kann der Abteilungsleiter Wettkampfsport Wasserball des DSV bzw. der zuständige Fachwart eine Ordnungsgebühr nach § 346 Abs. 1 Buchst. D verhängen.
§ 306 Ausschreibung, Durchführungsbestimmungen
(1-3) […]
(4) In den Altersklassen U 12, U 14 und in der Masterklasse sowie in der untersten Liga eines LSV bzw. Bezirkes können der Abteilungsleiter Wettkampfsport Wasserball des DSV bzw. der zuständige Fachwart von den Regelungen der Wettkampfbestimmungen des Fachteils Wasserball abweichende Durchführungsbestimmungen genehmigen.
§ 307 Turnierleiter
(1) Für amtliche Turniere und solche mit ausländischer Beteiligung muss vom Abteilungsleiter Wettkampfsport Wasserball des DSV bzw. des zuständigen Fachwartes ein Turnierleiter berufen werden, der keinem der am Turnier teilnehmenden Vereine angehören darf.
(2) […]
§ 307a Spielbeobachter
Für amtliche Spiele kann der Abteilungsleiter Wettkampfsport Wasserball des DSV bzw. derzuständige Fachwart für seinen Zuständigkeitsbereich Spielbeobachter einsetzen. Die Spielbeobachter können mit Aufgaben betraut werden, die in den Ausschreibungen /Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
§ 308 Teilnahmeberechtigung
(1-4) […]
(5) Der zuständige Fachwart kann unverzüglich nach Erhalt der Liste die Benennung eines Stammspielers zurückweisen und unverzüglich eine Ummeldung anordnen, wenn dieser Spieler nach seinem Ermessen nicht zu den leistungsstärksten des Vereins für die gemeldete Mannschaft gehört. Falls sich die Voraussetzungen während einer Runde ändern, kann der zuständige Fachwart eine Änderung anordnen oder der Verein eine Änderung mitteilen. Die Liste und etwaige Änderungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
(6-7) […]
§ 308a Startgemeinschaften
(1-5) […]
(6) Löst sich eine Startgemeinschaft auf, muss gegebenenfalls der Abteilungsleiter Wettkampfsport Wasserball des DSV oder der zuständige Fachwart des LSV unter Beachtung von § 344 WB für diese eine Runde mit Hin- und Rückspielen anordnen.
Der Sieger dieser Runde bleibt in der höchsten Liga, in der die Startgemeinschaft bisher gespielt hat; die anderen Vereine müssen in der untersten Liga ihres Landesschwimmverbandes spielen.
§ 308c Zweitstartrecht
(1) a) Spieler der offenen Klasse können das Zweitstartrecht für die Mastersklasse erwerben.
- b) Bundesligaspieler der Herren, die zu Rundenbeginn in den Bundeskader der
A-Nationalmannschaft berufen wurden oder zu Rundenbeginn durch den Bundestrainer Nachwuchs bestimmt sind und zu Rundenbeginn das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können das Zweitstartrecht für eine andere Mannschaft der Bundesliga erwerben. Dies gilt auch für den DSV-Pokal und den Super Cup.
Das Zweitstartrecht wird wie folgt eingeschränkt:
Der Spieler darf am gleichen Tag (Pro A und/oder Pro B) nur jeweils in einer Mannschaft spielen.
- c) Spieler der Altersklasse U 18 und U 16 können das Zweitstartrecht für eine Mannschaft der U 18-Bundesliga erwerben, außer es nimmt der Verein an der U 18-Bundesliga teil, für den der Spieler das (Erst) Startrecht besitzt.
- d) Spielerinnen der Altersklassen U14 und U12 können das Zeitstartrecht für eine weibliche Mannschaft U16 erwerben.
- e)Spieler dürfen für maximal zwei Vereine startberechtigt sein.
(2) Eintragungen von Zweitstartrechten dürfen zu jeder Zeit erfolgen, Ausnahme hiervon Zweitstartrechte nach § 308c Abs. (1b). Für Wechsel von Zweitstartrechten gilt § 308b entsprechend.
(3) Ein Antrag auf Spielverlegung darf nicht auf Terminüberschneidungen eines Spielers mit Erst– und Zweitstartrecht gestützt werden. Im Streitfall hat das Erststartrecht Vorrang vor dem Zweitstartrecht.
(4) Die Einberufung in eine Auswahlmannschaft eines Landesschwimmverbandes richtet sich nach dem Sitz des Erstvereins.
§ 312 Nichtantreten
(1-2) […]
(3) Kosten, die durch die Neuansetzung eines Spiels im Falle von Abs. 2 entstehen, sind von dem Verein zu tragen, dessen Mannschaft die Neuansetzung verursacht hat. Auf Antrag hat der Abteilungsleiter Wettkampfsport Wasserball des DSV bzw. zuständige Fachwart den Erstattungsbetrag festzusetzen. Im Streitfall obliegt der nicht
angetretenen Mannschaft der Nachweis unverschuldeter Verhinderung.
(4) […]
§ 316 Spielfeld
(1-4) […]
(5) Die Wassertemperatur muss bei amtlichen Spielen mindestens 21°C betragen.
Abweichungen sind durch den Abteilungsleiter Wettkampfsport Wasserball des DSV bzw. dem zuständigen Fachwart zu genehmigen.
(6-7) […]
§ 318 Bälle
(1-3) […].
(4) Bälle für Spiele der Altersklassen U 12, der Frauen und der Masters müssen einen Umfang von 0,65-0,67 m haben; der Luftdruck muss 83-90 kPa betragen.
§ 339 Strafwurffehler
(1) […]
(2) […]
(Beachte:
1) […]
2) Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die oben genannten und andere Fehler wie Halten, Zurückziehen Behindern usw. im Allgemeinen durch einen Freiwurf (und Ausschluss, wenn angemessen) geahndet werden, zwingend zu einem Strafwurf führen, wenn sie im 6m- Raum durch einen verteidigenden Spieler begangen wurden und ohne diese Fehler ein wahrscheinliches Tor erzielt worden wäre.)
§ 343 Spielprotokoll
(1-2) […]
(3) Ein Verstoß gegen Absatz 2 ist mit einer Ordnungsgebühr in Höhe von 25,-- Euro gemäß § 5 Abs. 3 Beitrags- und Gebührenordnung (BuGo) i.V.m. § 18 (5) WB-AT zu ahnden.
(4) Der Ausrichter hat nach Ende der Wettkampfveranstaltung binnen drei Tagen ein
Protokoll an die Lizenzstelle zu übersenden. Bei einem Verstoß ist gemäß § 5 Abs. 3 Beitrags- und Gebührenordnung (BuGo) i.V.m. § 18 (5) WB-AT eine Ordnungsgebühr von 250,-- Euro zu verhängen.
§ 344 Ergebnis
(1-2) […]
(3) Bei Punktgleichheit zweier Mannschaften während oder nach Abschluss einer Runde oder eines Turniers wird die Platzierung wie folgt ermittelt: […]
§ 349 Inkrafttreten
Die Neufassung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
Zudem wurden die Kampfrichterordnung und die Lizenzordnung für die Deutsche Wasserball-Bundesliga im Umlaufverfahren geändert und sprachlich aktualisiert:
Kampfrichterordnung (KRO-WABA)
(in der Fassung vom 30.04.2020)
des Deutschen Schwimm-Verbandes e.V.
(KRO-WABA / DSV)
§ 1 Aufgaben der Kampfrichter
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Spielbetriebes im Bereich des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) sind geeignete und gut ausgebildete Kampfrichter erforderlich.
(2) Kampfrichter müssen sich unparteiisch verhalten. Sie haben sich im Verlauf des Wettkampfes jeder positiven oder negativen Äußerung zu enthalten.
(3) Ihre Aufgaben ergeben sich aus den Wettkampfbestimmungen (WB) des DSV.
(4) Kampfrichter im Sinne dieser Bestimmungen ist derjenige, der nach Ablegung einer Prüfung eine Kampfrichterlizenz erhalten hat. Die Kampfrichterlizenz kann bei grober Vernachlässigung der Pflichten, bei mangelhafter Leistung, bei unsachlichem oder unsportlichem Verhalten, bei Verstößen gegen das Gebot der Unparteilichkeit oder gegen die Sportdisziplin durch den Abteilungsleiter Wettkampfsport Wasserball des DSV bzw. den zuständigen Fachwart nach Anhörung des Kampfrichterobmannes ganz oder teilweise entzogen werden. Kampfrichter der Gruppen 1-3 dürfen bei einem Spiel durch den Schiedsrichter ersetzt werden, wenn sie ihren Aufgaben nicht gerecht werden. Diese Maßnahme ist im Spielprotokoll zu vermerken.
§ 2 Aufgaben der Verbände
Es ist Aufgabe des DSV und seiner Mitgliedsverbände sowie deren Gliederungen dafür zu sorgen, dass ihre Kampfrichter eine entsprechend gute Ausbildung erfahren. Zuständig für die Aus- und Fortbildung sind die Schwimmverbände.
§ 3 Kampfrichtergruppen
(1) Gruppe 1: Zeitnehmer
Gruppe 2: Torrichter
Gruppe 3: Sekretäre
Gruppe 4: Schiedsrichter, Turnierleiter
(2) Die Zusammensetzung des Kampfgerichts richtet sich nach den WB des DSV und der Ausschreibung bzw. den Durchführungsbestimmungen.
§ 4 Voraussetzungen
Als Kampfrichter kann anerkannt werden, wer
a) Mitglied eines Vereins ist, der einem SV des DSV angehört,
b) das 16. Lebensjahr (Gruppe 4) oder
c) das 15. Lebensjahr (Gruppen 1-3) vollendet und
d) gründliche Kenntnis der WB durch Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat.
§ 5 Umfang der Ausbildung
(1) Grundlage für die Ausbildung von Kampfrichtern ist die WB des DSV in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Kampfrichter sind im Rahmen von Lehrgängen auszubilden. Die Teilnehmerzahl kann durch die Ausschreibung begrenzt werden. Ein Lehrgang muss mindestens 12 Unterrichtseinheiten (UE = 45 Minuten) dauern.
(3) Der praktische und theoretische Teil der Ausbildung zum Kampfrichter der Gruppen 1-3 muss folgende Themen umfassen:
- WB des DSV (Allgemeiner Teil und Fachteil Wasserball)
- Kampfrichterordnung
- besondere Auslegungen
- Wasserball – Spielprotokolle
(4) Der praktische Teil der Ausbildung erfolgt bei Spielen unter der Kontrolle des zuständigen Kampfrichterobmannes oder eines von ihm beauftragten Mitgliedes desWasserballausschusses oder Lehrstabes.
(5) Der praktische und theoretische Teil der Ausbildung zum Kampfrichter der Gruppe 4 (Schiedsrichter/Turnierleiter) muss folgende Themen umfassen:
- WB des DSV
- Kampfrichterwesen
- Rechtskunde (RO des DSV)
- Veranstaltungswesen
- besondere Auslegungen
- Fragen der Praxis (Einsprüche u.ä.).
(6) Der praktische Teil der Ausbildung erfolgt bei Spielen unter der Kontrolle des zuständigen Kampfrichterobmannes oder eines von ihm beauftragten Mitgliedes des Wasserballausschusses oder Lehrstabes.
§ 6 Prüfung und Anerkennung
(1) Gruppen 1-3
- a)Die Prüfungsabnahme erfolgt durch den zuständigen Kampfrichterobmann (SV oder Bezirk) in mündlicher und schriftlicher Form. Die schriftlichen Unterlagen verbleiben beim Kampfrichterobmann.
b) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber die Kampfrichterlizenz für die entsprechende Gruppe(n) unter Eintragung in das Kampfrichterheft. Die Lizenz hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Sie verlängert sich durch die Teilnahme an weiteren Lehrgängen um jeweils drei Jahre.
(2) Gruppe 4
- a) Die Prüfungsabnahme erfolgt durch den zuständigen Kampfrichterobmann (SV oder Bezirk) in schriftlicher und mündlicher Form. Die schriftlichen Unterlagen verbleiben beim Kampfrichterobmann.
b) Die Anerkennung als Kampfrichter der Gruppe 4 (Schiedsrichter/Turnierleiter) erfolgt nach erfolgreicher Prüfung durch den Kampfrichterobmann unter Eintragung in das Kamprichterheft. Mit der Anerkennung erwirbt der Kampfrichter Gruppe 4 die Berechtigung, Schiedsrichter oder Turnierleiter in einem SV tätig zu sein. Sie sollten, soweit die SV in Bezirke gegliedert sind, zunächst in diesen verwendet werden.
c) Die Anerkennung muss jährlich durch Veröffentlichung einer Kampfrichterliste Gruppe 4 bestätigt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens fünf Einsätze innerhalb eines Kalenderjahres durch Eintragung im Kampfrichterheft nachgewiesen werden. Jedem Kampfrichter Gruppe 4 ist Gelegenheit zu geben, jährlich in einer Anzahl von Spielen zu amtieren.
§ 7 Leistungsgruppen; Fortbildung
(1) Für die Kampfrichtergruppe 4 gelten folgende Leistungsklassen:
- Bezirks -(Kreis-) Schiedsrichter (Turnierleiter)
- SV-Schiedsrichter (Turnierleiter)
- Gruppenschiedsrichter (Turnierleiter)
- DSV-Schiedsrichter (Turnierleiter).
(2) Besonders bewährte SV-Schiedsrichter können auf Vorschlag des zuständigen Kampfrichterobmannes vom Abteilungsleiter Wettkampfsport Wasserball des DSV als DSV-Schiedsrichter anerkannt werden.
(3) Der Abteilungsleiter Wettkampfsport Wasserball des DSV kann nach Anhörung des DSV-Kampfrichterobmannes geeignete DSV-Schiedsrichter der FINA bzw. LEN empfehlen.
(4) Fortbildung:
a) Alle Kampfrichter haben ihre Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und sich zu bemühen, geänderte Regeln oder neue Auslegungen sofort nach ihrer Bekanntgabe anzuwenden.
b) Jeder Kampfrichter ist zur Fortbildung verpflichtet. Die anberaumten Lehrgänge sind zu besuchen.
c) Jeder Kampfrichter ist ferner gehalten, sich durch sportliches Training leistungsfähig zu erhalten.
d) Die Kampfrichterobleute sind verpflichtet, Lehrgänge auszuschreiben.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen im Rahmen der Kampfrichterordnung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Abteilungsleiters Wettkampfsport Wasserball des DSV.
(2) Die Höhe der Auslagen, die den Kampfrichtern zu erstatten sind, ist vom zuständigen Mitgliedsverband oder dessen Wasserballausschuss festzusetzen.
Lizenzordnung (LZO)
für die Deutsche Wasserball-Bundesliga
I. Präambel
Die Abteilung Wettkampfsport Wasserball (WaBa) im DSV führt für den Wasserballsport in
Deutschland die Bundesliga als Lizenzliga ein, wobei sich die Lizenzierung derzeit auf den Bereich Der Bundesliga Männer beschränkt. Zweck und Aufgabe der Abteilung Wettkampfsport WaBa im DSV ist es dabei, Lizenzen zur Teilnahme an der Bundesliga an Vereine nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen. Die Abteilung Wettkampfsport WaBa im DSV überträgt gem. § 19 (6) DSV-Satzung die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben dem von den Bundesligavereinen gewählten Liga-Ausschuss (im Folgenden LA).
Um die Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung zu überprüfen, führt der LA ein
Lizenzierungsverfahren durch. Dieses dient dazu:
- den Liga-Spielbetrieb für die jeweils kommende Spielzeit, wie auch längerfristig zu
sichern, zuverlässig zu planen und durchführen zu können,
- die Stabilität sowie die Leistungsfähigkeit der Lizenznehmer auch für andere nationale
und internationale Wettbewerbe gewährleisten zu helfen,
- die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen,
- Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen,
- das öffentliche Image und die Vermarktung der Liga wie auch der Lizenznehmer zu
fördern und zu sichern, damit der Wasserballsport mehr in den Blickpunkt der Öffentlichkeit
rückt und ein solider Partner des Sports und der Wirtschaft wird.
Der Lizenzwasserball übernimmt Selbstverantwortung, indem er sich freiwillig diesem
System unterwirft. Zielsetzung der Lizenzierung ist es:
- die Qualitätsstandards auf allen Ebenen weiter zu heben,
- die finanzielle Solidität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vereine zu verbessern,
- die infrastrukturellen und organisatorischen Gegebenheiten der Vereine auf künftige
Anforderungen hin auszurichten und ständig weiterzuentwickeln,
- die Rahmenbedingungen für Zuschauer und Medien zu verbessern und
- den Gedanken des Fair Play bei Spielern, Trainern und allen übrigen Verantwortlichen
noch deutlicher und präsenter zu machen.
II. Lizenzierungsvorschriften
§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
(1) Die Lizenzordnung (LZO) regelt das Verfahren zur Lizenzierung von Vereinen /
Startgemeinschaften für den Spielbetrieb im Geltungsbereich des DSV. Sie gilt für alle Spiele
der Bundesliga Männer und ist Bestandteil der Wettkampfbestimmungen Wasserball (WB-WaBa).
(2) Lizenzen werden für Vereine/Startgemeinschaften erteilt. Die Vergabe von Lizenzen für Vereine /
Startgemeinschaften ist dem LA vorbehalten. Dieser entscheidet insbesondere über:
a) die fristgerechte und vollständige Einreichung der für die Lizenzierung notwendigen
Unterlagen
b) die Erfüllung der für die Lizenzierung festgelegten Kriterien und der
spielorganisatorischen Anforderungen
c) Für die gemeldeten Spieler gilt eine gesonderte Lizenzvorschrift.
(3) Der LA kann in Abstimmung mit der Abteilung Wettkampfsport Wasserball im DSV zusätzliche
Bestimmungen zur Erweiterung der Lizenzordnung (LZO) innerhalb der ihm zugewiesenen
Aufgaben herausgeben. Er ist dabei an die Beschlüsse der Versammlung der Bundesligavereine
gebunden. Hierzu gehören insbesondere:
a) die Durchführungsbestimmungen, welche die LZO für die jeweilige Saison im Detail regeln;
b) Organisations-, Werbe- und Medienrichtlinien, welche die Durchführung von Spielen regeln;
c) eine schriftliche Vereinbarung, welche die Maßnahmen beinhaltet, die bei Verstößen
gegen die LZO, die unter 3b) genannten Richtlinien sowie Wettkampfbestimmungen
des DSV zu verhängen sind.
(4) Über die schriftlich zu stellenden Anträge von Vereinen/Startgemeinschaften entscheidet
der LA innerhalb von vier Wochen durch schriftlichen Beschluss; ablehnende Entscheidungen
oder Entscheidungen mit Auflagen und oder Bedingungen sind zu begründen.
Der betroffene Antragsteller kann innerhalb einer Woche nach Zustellung der ersten
Entscheidung unter Angabe neuer Fakten und Zahlung einer Einspruchsgebühr in Höhe
von 25,-- Euro plus einer Bearbeitungsgebühr von 100,-- Euro Einspruch einlegen. Der
Einspruch ist zu begründen und beim Ligaausschuss einzulegen.
Der LA hat innerhalb von 14 Tagen über den Einspruch zu entscheiden. Hilft der LA dem
Einspruch nicht ab, kann der betroffene Verein/die Startgemeinschaft gegen die
Nichtabhilfeentscheidung des LA innerhalb einer Woche Beschwerde einlegen. Die
Beschwerde ist zu begründen und beim Abteilungsleiters Wettkampfsport Wasserball des DSV
einzulegen, der nach Anhörung des LA entscheidet.
Für das weitere Verfahren wird auf die RO des DSV verwiesen.
(5) Über alle nicht geregelten Fälle bzw. Ausnahmen und strittigen Fälle entscheidet gemäß
Abs. 4 in erster Instanz ein neutrales Gremium innerhalb des LA und in zweiter Instanz
der Abteilungsleiters Wettkampfsport Wasserball des DSV.
Für das weitere Verfahren wird auf die RO des DSV verwiesen.
Hinsichtlich der Berechnung der Fristen und Zustellungsformalitäten im Einspruchs- und
Beschwerdeverfahren gelten die §§ 23 der RO des DSV entsprechend.
(6) Anfragen zur LZO müssen in schriftlicher Form erfolgen. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich.
§ 2 Erwerb einer Vereinslizenz
(1) Vereine und Startgemeinschaften erhalten auf Antrag eine Lizenz; der Antrag muss bis
spätestens zum 30.07. eines jeden Jahres beim LA eingegangen sein. Der Eingang des
Antrages ist innerhalb von drei Tagen dem Verein/Startgemeinschaft zu bestätigen.
(2) Die Lizenz regelt die Zulassung, die verbindliche Unterwerfung unter die DSV-Satzung,
die DSV-Wettkampfbestimmungen, die DSV-Rechtsordnung, die erlassenen Richtlinien
und die Durchführungsbestimmungen des LA / DSV sowie unter die Entscheidungen der
Abteilung Wettkampfsport Wasserball des LA und des DSV.
(3) Die Lizenz wird für die Dauer einer Saison erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) schriftlicher Antrag und eine rechtsverbindliche Erklärung vom vertretungsberechtigten
Organ des Vereins/der Startgemeinschaft, dass die Lizenzierungsunterlagen vollständig und
richtig sind und die für die Lizenzierung erforderlichen Auflagen erfüllt werden
b) die sportlichen Kriterien
c) die rechtlichen Kriterien
d) die personellen und administrativen Kriterien
e) die infrastrukturellen Kriterien
f) die spielorganisatorischen, werbe- und medientechnischen Kriterien
g) die finanziellen Kriterien
h) die schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass er im Falle einer sportlichen
Qualifikation an den internationalen Wettbewerben teilnehmen wird.
(4) Hat ein Verein/Startgemeinschaft die geforderten Nachweise nicht oder nicht vollständig
erbracht, so kann die Erteilung der Lizenz mit Auflagen und Bedingungen versehen sein.
§ 3 Sportliche Kriterien
(1) Der Verein/Startgemeinschaft ist sportlich qualifiziert bei Nachweis der in den
Wettkampfbestimmungen festgesetzten sportlichen Voraussetzungen.
(2) Für die Erfüllung der sportlichen Kriterien ist es erforderlich, dass der Antragsteller dem
LA / DSV den Trainer, dem vertraglich und nach außen erkennbar die Leitung des Trainings
der Lizenzmannschaft übertragen ist schriftlich benennt. Dieser muss eine gültige A-Lizenz des
DSV besitzen.
(3) Neben der sportlichen Qualifikation ist Voraussetzung, dass
a) der Verein/Startgemeinschaft mit mindestens einer Mannschaft am Spielbetrieb an
mindestens drei verschiedenen Jugendklassen in den Altersklassen U 18, U 16, U 14 oder
U 12 auf höchster deutscher Spielebene teilnimmt; Bewerber aus der zweiten Liga müssen
mit jeweils einer Mannschaft an mindestens zwei Jugendklassen teilnehmen. D.h. bei U 16,
U 14 und U 12 auf Landesebene mit der Verpflichtung bei sportlicher Qualifikation an den
Deutschen Meisterschaften teilzunehmen. Bei U 18 bedeutet dies die Meldung in der U 18
Bundesliga (Ausnahme sind die Aufsteiger, diese müssen erst im Folgejahr U 18 Bundesliga
melden). Gemeldete Mannschaften müssen die Saison zu Ende spielen. Der Nachweis ist vom
Antragsteller durch schriftliche Bestätigung des Landeswasserballwartes unaufgefordert bis
zum 15.12. jedes Kalenderjahres zu erbringen. Eine nachträgliche Ordnungsmaßnahme
gem. § 10 LZO kann verhängt werden.
b) der Verein/Startgemeinschaft im Nachwuchsbereich Trainer einsetzt, die eine gültige
Trainerlizenz besitzen. Es müssen die Trainer
- von U 20-Jugend-Mannschaften die Trainer A-Lizenz,
- von U 18-Jugend-Mannschaften die Trainer B-Lizenz,
- von U 16-, U 14- und U 12-Jugend-Mannschaften die Trainer C-Lizenz besitzen.
c) Im Falle, dass der Verein/Startgemeinschaft mit einer U 20-Jugend Mannschaft nicht
am Spielbetrieb teilnimmt, verschieben sich die in unter b) genannten Anforderungen
jeweils um eine Mannschaft nach unten.
§ 4 Rechtliche Kriterien
Die rechtlichen Kriterien sind erfüllt, wenn der Antragsteller:
a) eine rechtsverbindliche Erklärung auf Anerkennung der LZO einschließlich deren
ergänzenden Bestimmungen und Richtlinien abgibt
b) den unterzeichneten Lizenzantrag sowie die schriftliche Vereinbarung auf
Anerkennung von rechtsverbindlichen Maßnahmen vorlegt
c) die im Außenverhältnis und gegenüber dem LA / DSV vertretungsberechtigten
Personen und die jeweiligen Vertretungsregelungen mitteilt.
§ 5 Personelle und administrative Kriterien
Für die Erfüllung der personellen und administrativen Kriterien ist es erforderlich, dass der
Antragsteller:
a) dem LA / DSV schriftlich benennt:
- den Veranstaltungsmanager, der bei jedem Heimspiel des Vereins zur Verfügung
stehen soll und für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Spiels
verantwortlich ist
- den Verantwortlichen für die Medien
- den Verantwortlichen für den Marketingbereich
- b)dem LA / DSV meldet:
- den Leiter des Kampfgerichts
- den Sprecher
- den Verantwortlichen für die medizinische Erstbetreuung
c) über eine Geschäftsstelle (zentrale Stelle) verfügt, die mit den erforderlichen
Kommunikationseinrichtungen, insbesondere Telefon, Fax, E-Mail und Internet-Zugang
ausgestattet ist.
d) versichert, dass seine Spieler ihm die Verwertung ihrer Bildrechte übertragen haben,
um deren Nutzung zu ermöglichen. Dieses Recht wird dem LA und dem DSV zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeräumt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
e) einen schriftlichen Nachweis über eine Event-Haftpflichtversicherung zur Deckung von
Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung des
Spielbetriebs vorlegt.
§ 6 Spielorganisatorische, werbe- und medientechnische Kriterien
(1) Der LA erstellt im Einvernehmen mit der Abteilung Wettkampfsport Wasserball und unter
Beachtung der Beschlüsse der Versammlung der Bundesligavereine Werbe- und
Medienrichtlinien sowie Richtlinien für die Organisation/Durchführung von Spielen, die
verbindlich sind.
(2) Die Erfüllung der in den Richtlinien genannten infrastrukturellen Voraussetzungen,
insbesondere der für die Medien in den Medienrichtlinien genannten Voraussetzungen
ist bei der Beantragung der Lizenz durch den Antragsteller nachzuweisen.
(3) Die Vereine der DWL verpflichten sich alle DWL Spiele im Internet live zu übertragen. Der
Nachweis der zu schaffenden Voraussetzungen für die Live Übertragung ist bei der
Beantragung der Lizenz durch den Antragsteller nachzuweisen.
§ 7 Infrastrukturelle Kriterien
Die Erfüllung der infrastrukturellen Kriterien setzt Folgendes voraus:
a) Der Verein/ Startgemeinschaft kann seine/ihre Heimspiele nur in Bädern ausführen,
die über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, um ein Spiel ordnungsgemäß
durchzuführen. Das Spielfeld muss dabei den Richtlinien des DSV und den
Organisationsrichtlinien für den Spielbetrieb in der Bundesliga entsprechen.
b) Die Bäder müssen über eine ausreichende Anzahl von Sitzplätzen und über einen
Bereich für Ehrengäste und Medienvertreter verfügen. Einzelheiten dazu regeln die
Richtlinien zur Verbesserung der Außendarstellung (spielorganisatorische Kriterien).
c) Es darf nur in Bädern gespielt werden, die bei Beantragung der Lizenz angegeben und
ohne Beanstandung genehmigt bzw. nachträglich genehmigt worden sind. Mit der
Genehmigung können Auflagen erteilt werden.
- d)Die in Verbindung mit dem Spielplan in den genehmigten Bädern vorgenommenen
Reservierungen sind für alle Vereine verbindlich.
e) Die Bäder müssen über einen ausreichend großen Medienraum verfügen, der mit den
erforderlichen Kommunikationseinrichtungen ausgestattet ist.
- f)Für Werbung gilt die jeweils gültige Landeswerbeordnung. Die Wiedereintrittsräume
müssen frei von Werbebanden, das Kampfgericht und die Anzeige frei zugänglich sein.
§ 8 Finanzielle Kriterien
(1) Mit der Beantragung der Lizenz ist eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung
vorzulegen, in der sich der Verein/Startgemeinschaft verpflichtet, sämtliche
Verbindlichkeiten, Gebühren und Umlagen sowie fällige Transferverpflichtungen
gegenüber anspruchsberechtigten Vereinen/Startgemeinschaften zu erfüllen.
(2) Die Lizenzgebühr entspricht dem Meldegeld gemäß § 14 WB-AT.
§ 9 Erlöschen, Verweigerung, Entziehung und Rückgabe einer Vereinslizenz
(1) Die Lizenz für einen Verein/Startgemeinschaft erlischt ohne vorherige Ankündigung:
a) mit Ablauf der Spielrunde, für die sie erteilt wurde
b) wenn sich der Verein oder die Startgemeinschaft auflöst oder die Rechtsfähigkeit verliert
c) wenn sich ein lizenzierter Verein einer Startgemeinschaft anschließt.
(2) Im Fall b) ist § 308a WB-WaBa entsprechend anzuwenden; im Fall c) geht das
Antragsrecht für eine Vereinslizenz auf die Startgemeinschaft über.
(3) Die Lizenz für einen Verein/Startgemeinschaft kann entzogen oder verweigert werden, wenn:
a) eine Voraussetzung für die Erteilung entfallen ist;
b) der Verein/Startgemeinschaft seine/ihre mit der Lizenz verbundenen Pflichten verletzt hat;
c) der Verein/Startgemeinschaft seine/ihre im Lizenzierungsverfahren bestehenden
oder eingegangenen wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
d) der Verein/Startgemeinschaft durch Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten den
ordnungsgemäßen Ablauf des Spielbetriebes gefährdet und wesentliche, in den Richtlinien des
LA bzw. der Abteilung Wettkampfsport Wasserball getroffene Regelungen umgeht.
(4) Hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens gelten bis zum Abschluss des
Lizenzierungsverfahrens § 1 (2) und § 1(4) LZO.
(5) Ist einem Verein/Startgemeinschaft die Lizenz entzogen worden, so scheidet der
Verein/Startgemeinschaft nach Ablauf der Spielrunde aus der Bundesliga aus.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
Gegen Vereine und Startgemeinschaften sind – ohne dass es des Nachweises eines
Verschuldens bedarf – bei Nichterfüllung dieser Lizenzordnung folgende
Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
a) bei Nichteinhaltung der sportlichen Kriterien je Einzelfall in der ersten Saison eine
Ordnungsgebühr in Höhe von 1.000,-- Euro, im zweiten Jahr eine Ordnungsgebühr
von 2.000,-- Euro. Im dritten Jahr erfolgt keine Lizenzvergabe.
b) bei Verletzung der in § 4 bis § 7 genannten Kriterien in der ersten Saison eine
Ordnungsgebühr in Höhe von 1.000,-- Euro, im zweiten Jahr sowie jedem weiteren
Jahr eine Ordnungsgebühr in Höhe von 3.000,-- Euro.
§ 11 Spielerlizenzen
(1) Als Spielerlizenz gilt der Nachweis der Zahlung der Lizenzgebühr, welche an
den DSV jährlich zu entrichten ist.
(2) Teilnahmeberechtigt für Spiele der Bundesliga sind nur Spieler, die dem LA gemäß
§ 308a (6) WB-WaBa gemeldet worden sind.
(3) Der LA hat das Recht, weitere Einzelheiten und Ergänzungen zu (2) festzulegen. Er ist
dabei an die Beschlüsse der Versammlung der Bundesligavereine gebunden.
§ 12 In-Kraft-Treten
Die Lizenzordnung der Deutschen Wasserball-Bundesliga tritt mit der Veröffentlichung auf der Homepage des DSV in Kraft.