Die Coronavirus-Pandemie stellt Unternehmen aber auch Vereine weltweit vor immense Herausforderungen. In diesen FAQs möchten wir Ihnen verschiedene häufig gestellte Fragen beantworten, auf wichtige Hilfsangebote hinweisen und Leitfäden für den Umgang an die Hand geben. Wir werden den Beitrag fortlaufend mit neuen Informationen ergänzen.
1. Der DOSB startet mit dem #SupportYourSport-Fördertopf die Sportdeutschland-Crowd auf fairplaid.org
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat die Initiative #SupportYourSport ins Leben gerufen, der er jetzt die Sportdeutschland-Crowd auf der Plattform Fairplaid zur Seite stellt. Hier können Sportvereine ihre Crowdfunding-Kampagnen einstellen, die dann durch den #SupportYourSport-Spendentopf des DOSB unterstützt werden.
Der erste Fördertopf von mindestens 100.000 Euro steht ab dem 1. Januar 2021 auf der Sportdeutschland-Crowd zur Verfügung. Gesammelt wird das Geld aktuell mit einer #SupportYourSport-Aktion auf TikTok. Auf der Videoplattform können User Freund*innen auf TikTok einladen oder mit weiteren Aktionen Geld für #SupportYourSport und damit für die Sportvereine in Sportdeutschland sammeln. Hier geht’s direkt zur Aktion auf TikTok.
Auf der Sportdeutschland-Crowd auf fairplaid werden gezielt Vereinsprojekte zur Mitgliederbindung und -gewinnung sowie zum Erhalt der einzigartigen Vereinskultur in Sportdeutschland gesucht, wie z.B. die Schaffung von digitalen Angeboten, technisches Equipment, Werbemaßnahmen oder andere kreative Ideen für den Verein und gegen Corona-Folgeschäden im eigenen Club.
Um größtmöglichen Erfolg zu erreichen, erhält jedes Projekt schon ab Donnerstag, 17. Dezember 2020 über die Sportdeutschland-Crowd eine einzigartige persönliche Projektbetreuung von fairplaid sowie weitere Hilfen und Anleitungen.
Zusätzlich zur Sportdeutschland-Crowd sammelt der DOSB alle weiteren #SupportYourSport-Aktionen auf der Webseite www.supportyoursport.org, damit Sportvereine auch nach der Corona-Pandemie weiterhin Bewegung, Sport, Gesundheit und Lebensfreude anbieten und Werte wie FairPlay, Respekt und Vielfalt vermitteln können.
2. Wie komme ich an Überbrückungshilfen des BMWi?
Im Rahmen des Programms des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Betriebe und gemeinnützige Einrichtungen“ ist es mittlerweile auch möglich, für rechtlich unselbstständige Einrichtungen einen Förderantrag zu stellen. In diesem Programm können unabhängig von ihrer Rechtsform alle gemeinnützigen Einrichtungen des Sports und anderer Sektoren, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, Mittel beantragen. Die Antragsstellung ist bis zum 30. September 2020 möglich.
Die Zuschusshöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Monate Juni, Juli und August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten des Vorjahres. Die Antragstellung erfolgt auch hier über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Informationen zur Antragsstellung finden Sie hier.
3. Das „Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit“
Die Deutsche Sportjugend hat sich für die Einrichtung eines Corona-Hilfsprogramms für den Sektor der Kinder- und Jugendarbeit beim Bundesjugendministerium (BMFSFJ) eingesetzt. Davon können nun Jugendbildungsstätten und andere Einrichtungen im Sport mit Übernachtungsmöglichkeiten unabhängig von ihrer Rechtsform profitieren, sofern deren Träger anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII ist. Die Richtlinien für das "Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit" wurden diese Woche mit weiteren Hinweisen veröffentlicht.
Eine Antragstellung ist ab sofort bis 30. September 2020 möglich und erfolgt bei der Deutsche Sportjugend, die als bundesweite Zentralstelle in diesem Programm fungiert. Es werden Einnahmeausfälle für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2020 für die Berechnung des Zuschusses berücksichtigt. Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier.
4. Wo können Vereine Hilfe in ihren Bundesländern Hilfe beantragen?
Neben Soforthilfen der Bundesregierung wie z.B. durch die Beantragung von Kurzarbeit, gibt es in den jeweiligen Bundesländern noch weitere Hilfsangebote für Vereine. Diese sind im folgenden Überblick gebündelt.
>> Die Hilfsangebote für Vereine in den einzelnen Bundesländern.
5. Wie können Mitgliederversammlungen trotz des Versammlungsverbots durchgeführt werden?
Deutschlandweit verordnete Versammlungsverbote im öffentlichen wie auch privaten Bereich sind eine notwendige Einschränkung für die erfolgreiche Verlangsamung der Ausbreitung des Virus`. Zeitgleich entstehen hiermit erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit juristischer Personen verschiedenster Rechtsformen. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat der Bundestag am 25. März 2020 ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht („Corona-Abmilderungs-Gesetz") verabschiedet.
Ziel des Gesetzes ist es u.a., mindestens bis zum Jahresende erhebliche Erleichterungen in Bezug auf die Entscheidungsfindung für juristische Personen zu ermöglichen und so deren Handlungsfähigkeit trotz der durch die Pandemie verursachten Umständen zu sichern. Die darin enthaltenen Regelungen zum Vereinsrecht gehen als lex specialis (Sondergesetz mit Vorrang vor dem Allgemeingesetz) den Regelungen im BGB vor.
In folgendem Leitfaden sind die gesetzlichen Regelungen zum Vereinsrecht in Zusammenarbeit von Rechtsanwalt Michael Scragg, Präsident des Hessischen Schwimm-Verbandes e.V. und der Rough Water& GmbH aufgearbeitet, um die Erleichterungen für Vereine verständlich und übersichtlich darzustellen.
>> Download Leitfaden zum „Corona-Abmilderung-Gesetz“
Beim Deutschen Schwimm-Verband e.V. (DSV) nutzt man die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation, den Landesverbänden wurden im Rahmen der Initiative „DSV Digital“ entsprechende Software-Lizenzen zur Verfügung gestellt. Es gibt eine Vielzahl von Dienstleistern, mit denen Sie Ihre virtuellen Meetings abhalten können, wie zum Beispiel Microsoft Teams, Google Hangouts oder Zoom. Der DSV hat sich für die Arbeit mit Zoom entschieden und stellt Ihnen in diesem Rahmen Leitfäden und Videotutorials bereit, die auch Sie dabei unterstützen sollen, diesen Dienst zu nutzen, falls Ihre Entscheidung darauf gefallen ist.
>> Leitfäden und Erklärvideos für die Nutzung der Videokonferenz-Software ZOOM
6. Können Vereine für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen?
Vereine, die Mitarbeiter beschäftigen und aufgrund der Coronavirus-Krise in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, können ihre Arbeitnehmer häufig nicht mehr voll und im schlimmsten Fall überhaupt nicht mehr beschäftigen. Vor allem um Entlassungen zu vermeiden, gewährt die Agentur für Arbeit deshalb bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Auch gemeinnützige Organisationen wie Vereine können im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie Kurzarbeitergeld erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Alle Informationen dazu wurden in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Till Kruse und der Rough Water& GmbH in einem Leitfaden zusammengefasst, der Ihnen hier zur Verfügung steht:
>> Download Leitfaden Kurzarbeitergeld
7. Haben Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden kann? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?
Laut Auskunft von Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement im Landessportbund Hessen, haben Mitglieder in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.
Im Übrigen erlauben die Regeln der Gemeinnützigkeit dem Verein lediglich dann einen Verzicht auf Beitragszahlungen, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt!
Gleiches gilt für „echte“ Abteilungsbeiträge. Auch diese werden vom Mitgliedern gezahlt, ohne dass eine direkte Gegenleistung des Vereins damit verbunden ist. Daher sind Mitgliedsbeitrag und Abteilungsbeitrag auch im ideellen Bereich zu verbuchen.
8. Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Kursgebühren aus, wenn der Kurs nicht vollumfänglich durchgeführt worden ist?
Hier stellt sich die Situation laut Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement, Landessportbund Hessen, anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückzahlen.
Achtung! Es kommt vor, dass der Begriff "Abteilungsbeitrag" falsch verwendet wird und in Wirklichkeit eine Kursgebühr vorliegt. Beispiel: Mitglieder zahlen einen "Abteilungsbeitrag" für die Nutzung des Vereins-Fitnessstudios oder der vereinseigenen Sauna. Hier steht der Zahlung eine ganz bestimmte Leistung gegenüber, so dass in Wirklichkeit eine Gebühr vorliegt, die nicht anfällt, soweit Fitnessstudio oder Sauna nicht genutzt werden können.
9. Wie ist das Antragsverfahren für die „Coronahilfen Profisport“ und wer kann mit Unterstützung rechnen?
Seit dem 1. September 2020 ist auf der Website des Bundesverwaltungsamtes die Richtlinie für die "Coronahilfen Profisport" abrufbar. Insgesamt 200 Millionen Euro stehen zur Verfügung, pro Verein/Verband/Unternehmen ist die Förderung auf maximal 800.000 Euro gedeckelt und die Antragstellung erfolgt über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Fördergelder dienen der finanziellen Abmilderung von Einnahmeausfällen bei Ticketverkäufen, wenn auf Grund der Covid19-Pandemie kein regulärer Wettkampf- oder Liga-/Pokalbetrieb stattfand. Die Frist zur Antragstellung endet am 31. Oktober 2020.
Der Kreis der Berechtigten wurde aktuell noch einmal durch Änderungen in der Billigkeitsrichtlinie erweitert, weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.
10. Wie kann ich mich um Gelder bei der "Stiftung für Engagement und Ehrenamt" bewerben?
Die neu gegründete „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ hat unter dem Titel „Gemeinsam Wirken in Zeiten von Corona“ im Spätsommer ihr erstes Förderprogramm auf den Weg gebracht, um gemeinnützige Organisationen sowie das Engagement und das Ehrenamt in der Corona-Pandemie zu unterstützen. Damit können insbesondere auch Sportverbände und Sportvereine von den Unterstützungsleistungen profitieren. Gefördert werden Projekte und Maßnahmen zur Nachwuchsgewinnung, zur Digitalisierung der Vereinsarbeit sowie zur Struktur- und Innovationsstärkung in strukturschwachen und ländlichen Räumen. Auch Verknüpfungen der Themen untereinander sind möglich. Insgesamt stehen Fördermittel in Höhe von 23 Mio. für das Jahr 2020 zur Verfügung, die per Antragsverfahren durch die Bundesstiftung vergeben werden. Einzelprojekte können mit bis zu 100.000 Euro gefördert werden. Anträge können ab sofort gestellt werden und die Bewerbungsfrist endet bereits am 1. November 2020, da die Mittel noch in diesem Jahr verausgabt werden müssen. Alle Informationen zur Förderung sowie die Förderrichtlinien sind hier abrufbar.