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Anti-Doping: WADA- Verbotsliste für das Jahr 2022 veröffentlicht

WADA
05.11.2021 Kategorie: Verband, Anti-Doping: Aktuelles

Die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) hat die neue Verbotsliste (Prohibited List) für das Jahr 2022 veröffentlicht, die am 01. Januar 2022 in Kraft tritt. Sie wird aktuell ins Deutsche übersetzt und zum Jahreswechsel auf der Website der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) zur Verfügung gestellt. Die englische Version, die englischen Erläuterungen zu den wichtigsten Änderungen der neuen WADA-Verbotsliste und das Monitoring Program sind bei der NADA bereits jetzt abrufbar.

>> Zur Website der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland

Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Verbotsliste 2021 betreffen folgende Substanzklassen:
 
Ab 01. Januar 2022 sind alle Arten von Injektionen von Glucocorticoiden (S9. Glucocorticoide) innerhalb von Wettkämpfen verboten. Dies betrifft beispielsweise intraartikuläre (= in eine Gelenkhöhle), intramuskuläre (= in einen Muskel), intravenöse (= in eine Vene), peritendinöse (= an eine Sehne) und subkutane (= unter die Haut) Injektionen. Bislang waren nur die orale, rektale, intravenöse und intramuskuläre Verabreichung von Glucocorticoiden innerhalb von Wettkämpfen verboten. Erläuterungen zu der Neuregelung sind in der „Summary of Major Modifications and Explanatory Notes“ zur Prohibited List 2022 zu finden. Zudem sind dort Auswaschzeiten für die einzelnen Glucocorticoid-Wirkstoffe und die unterschiedlichen Verabreichungsarten vorgegeben. Um das Risiko positiver Analyseergebnisse für Glucocorticoide innerhalb von Wettkämpfen zu reduzieren, sollten Athlet*innen zwischen medizinischen Behandlungen mit Glucocorticoiden und Wettkämpfen mindestens die hier angegebenen Auswaschzeiten einhalten. Zudem wird klargestellt, dass die oromukosale, bukkale, gingivale und sublinguale Verabreichung von Glucocorticoiden innerhalb von Wettkämpfen verboten ist, da diese Verabreichungsarten zur oralen Verabreichung zählen.   
 
In der Substanzklasse S3: Beta-2-Agonisten ist das Intervall erlaubter Dosierungen für inhalativ verabreichtes Salbutamol verändert. Bis zu 600 µg Salbutamol dürfen nun innerhalb von 8 Stunden inhaliert werden; die maximal erlaubte Tagesdosis liegt wie in den Vorjahren bei 1.600 µg innerhalb von 24 Stunden.
 
In die Substanzklassen S0. Nicht zugelassene Substanzen, S1. Anabole Substanzen, S2. Pepidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika und S6. Stimulanzien sind weitere namentliche Beispiele verbotener Substanzen aufgenommen.