DSV-Wissenschaftspartnerschaft

Rahmenwerk für die Vergabe, Durchführung und Verlängerung von Wissenschaftspartnerschaften.

Version 1.1 - September 2026

Präambel

Der Deutsche Schwimm-Verband e.V. (DSV) steht für Spitzenleistungen im Schwimmsport und versteht sich als moderner, lernender Verband. Wissenschaft und Praxis sind für den DSV keine Gegensätze, sondern Partner. Die DSV-Wissenschaftspartnerschaft schafft strukturelle Grundlagen dafür, dass sportwissenschaftliche Erkenntnisse systematisch in den Trainings-, Wettkampf- und Organisationsbetrieb einfließen.

 

Mit der Auszeichnung „DSV-Wissenschaftspartner“ zeichnet der DSV Hochschulen und Forschungseinrichtungen aus, die diesen Transfer ernstnehmen: nicht als einmalige Kooperation, sondern als Daueraufgabe. Im Gegenzug bietet der DSV Wissenschaftspartnern Zugang zu Praxis, Athletinnen und Athleten sowie öffentliche Sichtbarkeit.

 

Dieses Rahmenwerk legt verbindlich fest, nach welchen Kriterien eine Institution als DSV-Wissenschaftspartner anerkannt wird, wie das Verfahren abläuft, welches Gremium entscheidet und welche Rechte und Pflichten mit der Partnerschaft verbunden sind. Es gilt für alle bestehenden und künftigen DSV-Wissenschaftspartnerschaften.


1. Zielsetzung der Wissenschaftspartnerschaft

Die DSV-Wissenschaftspartnerschaft verfolgt drei gleichrangige Ziele:

 

  • Evidenzbasierung: Trainings-, Leistungs- und Organisationsentscheidungen des DSV werden durch wissenschaftliche Erkenntnisse fundiert und kontinuierlich überprüft. Fragestellungen werden wissenschaftlich untersucht, um zukünftige Entscheidungsprozesse in den jeweiligen Themenfeldern fundiert unterstützen zu können.
  • Praxistransfer: Forschungsergebnisse werden zeitnah und konkret in die Arbeit von Trainer*innen, Athlet*innen sowie dem Verband überführt. Der Wissenschaftspartner beteiligt sich dabei zusammen mit dem DSV aktiv an diesem Prozess.
  • Strukturentwicklung: Die Partnerschaft soll langfristig primär zu einer Professionalisierung des Schwimmsports in Deutschland beitragen und kann sekundär als Modell für andere Sportarten dienen.

 

Die Partnerschaft ist ausdrücklich auf Langfristigkeit angelegt und unterscheidet sich damit bewusst von projektbezogenen Einzelkooperationen.


2. Kriterien für die Anerkennung

Eine Institution muss alle drei Kernkriterien vollständig erfüllen, um als DSV-Wissenschaftspartner anerkannt zu werden. Die Jury bewertet die Erfüllung auf Basis der eingereichten Unterlagen und eines Gegenübergesprächs.

 

K1

Langfristigkeit und Kontinuität

Die Institution muss eine nachhaltige, über Einzelprojekte hinausgehende Zusammenarbeit mit dem DSV nachweisen sowie langfristig anstreben (mind. 1 Olympiazyklus).

K1.1

Nachweisliche oder überzeugend begründete Bereitschaft zur mehrjährigen Zusammenarbeit im Bereich der Sportwissenschaft

K1.2

Bereitschaft zum Aufbau eines gemeinsamen, DSV-spezifischen Forschungsprofils

K1.3

Regelmäßige Abstimmung zu Forschungsschwerpunkten: mindestens einmal jährlich in institutionalisierter Form

K1.4

Benennung einer Ansprechperson auf Seiten der Institution für die operative Koordination

 

K2

Direkter Praxistransfer

Wissenschaftliche Erkenntnisse müssen planbar und verbindlich in den Sportbetrieb einfließen.

K2.1

Forschungsergebnisse fließen planbar in Trainings- und Wettkampfpraxis sowie leistungsdiagnostische Maßnahmen des DSV ein

K2.2

Entwicklung konkreter, umsetzbarer Handlungsempfehlungen für Trainerinnen, Trainer und Fachkräfte (z. B. Sportwissenschaftler*innen) des DSV

K2.3

Durchführung von Schulungen, Workshops oder Fachveranstaltungen für DSV-Mitarbeitende (mind. einmal je Partnerschaftszeitraum)

K2.4

Bereitschaft zur Teilnahme an DSV-internen Veranstaltungen, wie Bundestrainertagungen oder Leistungssportkonferenzen

 

K3

Qualitätssicherung und Innovation

Die Institution soll zur strategischen Weiterentwicklung des DSV beitragen und Innovationsimpulse setzen.

K3.1

Wissenschaftliche Beratung des DSV und Unterstützung bei der Perspektivbildung auf Basis aktueller Forschung

K3.2

Beitrag zur Schärfung von Verbandsstrategien auf Grundlage praxiswirksamer sportwissenschaftlicher Erkenntnisse (z. B. bei der Weiterentwicklung von Nachwuchs- und Leistungssportkonzepten oder Rahmentrainingsplänen)

K3.3

Nutzung innovativer Methoden, interdisziplinärer Ansätze und aktueller internationaler Forschungsstandards

K3.4

Offenheit für die Mitentwicklung neuer Themenfelder, die der DSV identifiziert (z. B. Digitalisierung, mentale Gesundheit, Nachhaltigkeit)


3. Bewerbungs- und Auswahlverfahren

3.1 Zugänge zur Partnerschaft

Die Aufnahme als DSV-Wissenschaftspartner kann auf zwei gleichwertigen Wegen erfolgen:

 

Weg A: Eigenbewerbung

Weg B: Einladungsverfahren

Universitäten und Hochschulen können sich aktiv beim DSV um die Wissenschaftspartnerschaft bewerben. Bewerbungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle des DSV zu richten. Es gibt keinen festen Stichtag; Bewerbungen werden rollierend entgegengenommen.

Die Jury der DSV-Wissenschaftspartnerschaft kann geeignete Institutionen proaktiv ansprechen, welche die Kriterien erfüllen, und zur Partnerschaft einladen.

Ferner können auch bedeutsame Einrichtungen angesprochen werden, mit denen eine strategische, langfristige Partnerschaft aufgebaut werden soll, da das Forschungsprofil der Einrichtung einen klaren Mehrwert für den DSV bietet.

 

3.2 Bewerbungsunterlagen

Für eine formelle Bewerbung (Weg A) sind folgende Unterlagen einzureichen:

 

  • Eigendarstellung der Institution (max. 2 Seiten)
  • Darlegung der geplanten Kooperationsschwerpunkte mit Bezug zu den drei Kriterien (K1 bis K3)
  • Benennung der verantwortlichen Ansprechperson sowie deren wissenschaftliches Profil
  • Ggf. Nachweise bestehender Zusammenarbeit mit dem DSV oder anderen Sportorganisationen

 

Beim Einladungsverfahren (Weg B) legt die Jury den Umfang der einzureichenden Unterlagen individuell fest.

 

3.3 Auswahlprozess

 

1

Jury-Prüfung und Gespräch

Die Jury prüft die Unterlagen anhand der Kriterien K1 bis K3 und lädt die Kandidatur-Institution zu einem Vorstellungsgespräch ein (persönlich oder digital).

 

2

Abstimmung und Entscheidung

Die Jury entscheidet auf Basis der Unterlagen und des Gesprächs mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

 

3

Benachrichtigung

Die Institution wird schriftlich über die Entscheidung informiert. Bei Aufnahme folgen die formale Vereinbarung und die öffentliche Bekanntmachung.

 

4

Partnerschaftsvereinbarung

Beide Seiten schließen eine Kooperationsvereinbarung ab, die Laufzeit, Ziele, Ansprechpersonen und Evaluationsmodalitäten festhält.

 

Eine Ablehnung schließt eine erneute Bewerbung nach Ablauf von 12 Monaten nicht aus.


Die Jury

4.1 Zusammensetzung

Die Jury besteht aus fünf Mitgliedern, die verschiedene Perspektiven repräsentieren:

 

#

Mitglied

Begründung

Stimmrecht

Person

1

Vorsitzende/r

Wissenschaftliche Fachkompetenz und Gremiumskontinuität

Ja + Stichentscheid

Bundestrainer*in Wissenschaft & Bildung

2

Weiteres Mitglied der Wissenschafts­kommission

Wissenschaftliche Expertise

Ja

Mitglied der Wissenschaftskommission mit fachlicher Expertise im Wissenschaftsfeld der kandidierenden Institution

3

Bundestrainer/in oder Vertreter/in Leistungssport

Praxispädagogische Perspektive

Ja

z. B. Bundestrainer Diagnostik oder Chef-Bundestrainer

4

Vertretung DSV-Vorstand

Strategische Verbandsperspektive

Ja

Vorstand Leistungssport

5

Externe/r Sportwissenschaftler/in (unabhängig)

Unabhängige wissenschaftliche Qualitätssicherung

Ja

z. B. Mitarbeiter*in des IAT

 

4.2 Bestellung und Amtszeit

Die Jury wird von der/dem Bundestrainer*in Wissenschaft & Bildung als Vorsitzende*r zusammengestellt; die Jury-Mitglieder werden von ihr/ihm bestellt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre und entspricht damit der Laufzeit einer Wissenschaftspartnerschaft. Sollte es während der Amtszeit zum Ausscheiden von Mitgliedern kommen (z. B. ein Mitglied verlässt den DSV), erfolgt eine Nachbesetzung für die übrige Amtszeit. Eine Wiederbestellung von Jury-Mitgliedern ist möglich.

 

Das unabhängige externe Jury-Mitglied (Position 5) darf in keiner institutionellen Verbindung zu den zu beurteilenden Einrichtungen stehen. Interessenkonflikte sind der Jury zu melden; betroffene Mitglieder nehmen an der entsprechenden Entscheidung nicht teil.

 

4.3 Verfahren und Entscheidungsfindung

Die Jury tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich zur Evaluation laufender Partnerschaften. Zwischen zwei Evaluationssitzungen liegen mindestens 10 und höchstens 14 Monate. Entscheidungen können in Präsenz oder digital getroffen werden. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Entscheidungen zur vorzeitigen Beendigung einer Partnerschaft bedürfen der Einstimmigkeit (vgl. Abschnitt 5.3).


5. Laufzeit, Verlängerung und Beendigung

5.1 Laufzeit

Jede Wissenschaftspartnerschaft wird für einen Zeitraum von vier (4) Jahren abgeschlossen. Die Laufzeit beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung. Nach Ablauf endet die Partnerschaft automatisch, sofern keine Verlängerung beschlossen wurde.

 

Die Wissenschaftspartnerschaft ist auf Gegenseitigkeit angelegt und keine finanzielle Kooperation. Es fließen keine Zahlungen zwischen den Partnern. Die Leistungen beider Seiten bestehen in Beiträgen zur Gemeinschaft aus Wissenschaft und sportlicher Praxis.

 

5.2 Evaluation und Verlängerung

Spätestens sechs (6) Monate vor Ablauf der Laufzeit führen die Jury und der Wissenschaftspartner eine gemeinsame Bilanzbetrachtung durch. Grundlage bildet ein Kurzbericht der Institution, in dem die erreichten Ziele und geplanten Vorhaben dargestellt werden.

 

Auf Basis dieser Evaluation entscheidet die Jury mit einfacher Mehrheit über eine Verlängerung um weitere vier (4) Jahre. Die Anzahl von Verlängerungen ist nicht begrenzt.

 

5.3 Vorzeitige Beendigung

Die Partnerschaft kann vor Ablauf der Laufzeit beendet werden, wenn:

 

  • die Jury einstimmig beschließt, dass die Kriterien der Partnerschaft dauerhaft und schwerwiegend nicht mehr erfüllt werden, oder
  • eine der Parteien der anderen Partei gegenüber schriftlich kündigt, mit einer Frist von sechs (6) Monaten.

 

Beide Parteien sollen vor einer Beendigung ein klärendes Gespräch führen. Eine einvernehmliche Beendigung ist jederzeit möglich.


6. Rechte und Pflichten

6.1 Leistungen des DSV

Der DSV erbringt als Gegenleistung für die Partnerschaft folgende Leistungen, solange die Partnerschaft aktiv ist:

 

  • Vergabe des Titels „DSV-Wissenschaftspartner“ und Nutzungsrecht am zugehörigen DSV-Wissenschaftspartner-Logo
  • Ausstellung einer offiziellen DSV-Zertifikatstafel (Schild) zur physischen Anbringung
  • Logo-Platzierung auf der offiziellen DSV-Website im dedizierten Bereich „Wissenschaftspartner“
  • Nennung in Pressemitteilungen und öffentlichen Kommunikationsmaßnahmen, bei denen die Wissenschaftspartnerschaft relevant ist
  • Einbindung in DSV-Social-Media-Aktivitäten: z. B. Vorstellungsformat zum Start der Partnerschaft, themenbezogene Beiträge bei gemeinsamen Projekten
  • Zugang zu DSV-internen Daten im Rahmen von Forschungsvorhaben

 

6.2 Pflichten des Wissenschaftspartners

Der Wissenschaftspartner verpflichtet sich für die Dauer der Partnerschaft zu:

 

  • Erfüllung der Kriterien K1 bis K3 in maßgeblicher Weise
  • Regelmäßiger Abstimmung mit dem DSV (mind. einmal jährlich) zu Forschungsschwerpunkten und Transfermaßnahmen
  • Bereitstellung eines jährlichen Kurzberichts über laufende und abgeschlossene Projekte sowie Planvorhaben
  • Sichtbarer Nennung der DSV-Wissenschaftspartnerschaft in publikationsrelevanten Zusammenhängen (Vermerke in Publikationen, Vorträgen, Websites) sowie Berücksichtigung von Co-Autorenschaften bei wissenschaftlichen Publikationen, wenn DSV-Personal einen nennenswerten inhaltlichen Beitrag zu den Publikationen geleistet hat
  • Einhaltung der Datenschutz- und Vertraulichkeitsvereinbarungen, insbesondere im Umgang mit Athlet*innendaten

 

6.3 Exklusivität und Wettbewerb

Die Wissenschaftspartnerschaft ist ausdrücklich nicht-exklusiv. Beide Seiten können parallel weitere Kooperationen mit Dritten eingehen. Der DSV kann mehrere Wissenschaftspartner gleichzeitig führen. Eine Zusammenarbeit des Wissenschaftspartners mit anderen Sportverbänden oder -organisationen ist ausdrücklich gestattet und erwünscht.


7. Inkrafttreten und Änderungen

Dieses Rahmenwerk wurde vom DSV-Vorstand beschlossen und tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft. Es gilt ab Version 1.0 für alle bestehenden und künftigen DSV-Wissenschaftspartnerschaften.

 

Änderungen des Rahmenwerks bedürfen der Zustimmung des DSV-Vorstands und sollten im Vorfeld mit der Wissenschaftskommission abgestimmt werden. Änderungen werden der/den bestehenden Partnern mit einer Frist von drei (3) Monaten mitgeteilt.

 

Version 1.1 | Stand: September 2026